Wer kann überhaupt zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung wählen?
Die Wahl besteht für folgende Personengruppen: Studenten, Beamte, selbständige Gewerbetreibende, Freiberufler und Arbeitnehmer mit Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze
Arbeitnehmer mit Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze haben insoweit also das Nachsehen:
Für diesen Personenkreis gibt es kein Wahlrecht, der Gesetzgeber hat sich hier für eine Art von "Zwangsbeglückung" durch das System der gesetzlichen Krankenversicherung entschlossen, aus welchen Gründen auch immer.
Der hauptsächliche Grund hierfür liegt in der unterschiedlichen Form der Beitragserhebung bzw. Beitragsgestaltung.
Gesetzliche Krankenversicherung:
Der allgemeine Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag beträgt im Kalenderjahr 2017, 14,6%.
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 52.200,00 € jährlich bzw. 4.350,00 € monatlich (jeweils brutto!) sind somit Krankenversicherungsbeiträge fällig, wobei im Beschäftigungsverhältnis die Hälfte dieses Beitrages der Arbeitgeber zahlt (§ 249 Abs. 1 SGB 5). Arbeitnehmer entrichten somit aus Ihrem Bruttoeinkommen einen Anteil von 7,3%, hinzu kommt gegebenenfalls noch der Zusatzbeitrag, der vom Versicherten alleine zu tragen ist.
Angenommen, sie haben ein Bruttoeinkommen von monatlich 5.000,00 €, dann beträgt der Anteil am Krankenversicherungsbeitrag den Sie selbst hiervon zu tragen haben, immerhin 317,55 €, ohne Zusatzbeitrag. Die andere Hälfte des Gesamtbeitrags von 635,10 € trägt der Arbeitgeber.
Bei dem hier unterstellten Bruttoeinkommen haben Sie die Wahl, ob sie weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung - als freiwilliges Mitglied - verbleiben wollen oder aber in die private Krankenversicherung überwechseln wollen.
Sie werden, wenn Sie jung genug sind, keine Probleme haben, eine private Krankenversicherung zu finden, die Ihnen bei diesem Bruttoeinkommen eine günstigere Prämie anbietet.
Wenn Sie im abhängigen Beschäftigungsverhältnis wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Definition siehe unten) zwar eigentlich von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit wären, dort aber dennoch als freiwilliges Mitglied verbleiben, erhalten Sie übrigens weiterhin einen hälftigen Beitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, § 257 Abs. 1 SGB 5.
Wenn Sie zur privaten Krankenversicherung überwechseln: Auch hier trägt der Arbeitgeber die Hälfte der anfallenden Prämie, § 257 Abs. 2 SGB 5. Voraussetzung ist allerdings, dass in Ihrem dann ja privaten Versicherungsvertrag die dort zugesagten Leistungen dem Katalog der gesetzlichenKrankenversicherung entsprechen.