Im Zeitalter knapper Kassen gehen die Krankenversicherungen zunehmend dazu über, rigoros bei Beitragsrückständen gegen Ihre Mitglieder vorzugehen.
Die gesetzliche Handhabe hierzu besteht in der Form von § 16 Abs. 3a SGB 5.Danach ruht der Anspruch auf Leistungen für Versicherte, also auch der Anspruch auf Krankengeld oder Übernahme der Arztkosten die mit einem Beitrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen.
Bereits das Mahnschreiben einer Krankenkasse sollten Sie daher nicht auf die leichte Schulter nehmen und erst recht besteht Handlungsbedarf, wenn Sie dann in der zweiten Stufe von der Krankenkasse die Mitteilung erhalten, dass ab sofort keine Leistungen mehr erbracht werden. Keine Leistungen bedeutet, dass nicht nur kein Krankengeld mehr gezahlt wird, sondern auch keine Arztkosten mehr übernommen werden.
Das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen der Krankenkasse tritt allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nicht ein, etwa wenn Sie hilfebedürftig i.S.d. SGB 2 oder SGB 12 sind oder werden. Gegebenenfalls ist die Krankenkasse auch dazu verpflichtet, diesbezüglich Ermittlungen einzuleiten. Das wird sehr häufig unterlassen mit der Folge, dass sich dann eben doch im Nachhinein Leistungsansprüche gegen die Krankenversicherung realisieren lassen.