Zu unterscheiden sind im Bereich der Unfallversicherung zwei völlig unterschiedliche Welten, nämlich die gesetzliche Unfallversicherung sowie die private Unfallversicherung aufgrund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist geregelt im 7. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) und unterscheidet sich nicht nur vom Umfang der Leistungen erheblich von den Leistungen aus der privaten Unfallversicherung. Manche Problem sind allerdings weitgehend deckungsgleich, vor allem die Beurteilung einiger spezieller Unfallfolgen, so etwa die Rotatorenmanschettenruptur.
Typische Problemfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung sind etwa:
Die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall oder Wegeunfall.
"Nur" weil Sie bei der Arbeit einen körperlichen Schaden erleiden bedeutet dies noch lange nicht, dass die zuständige Berufsgenossenschaft dieses auch als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkennt und die entsprechenden Leistungen wie Verletztengeld und Verletztenrente bewilligt.
Nicht selten wird versucht, den Unfall als bloße Gelegenheitsursache für den Eintritt des körperlichen Schadens darzustellen mit der Folge, dass eine Anerkennung als Arbeitsunfall nicht stattfindet und auch keinerlei Leistungen von der Berufsgenossenschaft erbracht werden.
Hier helfen häufig nur das Widerspruchsverfahren gegen einen ergangenen Ablehnungsbescheid sowie ggf. ein anschließendes Klageverfahren vor dem Sozialgericht.
Ist die Anerkennung als Arbeitsunfall / Wegeunfall erfolgt ist darauf zu achten, das wirklich alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Unfallfolge anerkannt werden - auch dann, wenn die Beeinträchtigung aktuell noch keine sonderlichen Beschwerden verursacht.
Aus manchem einfachen Knochenbruch oder Gelenksdistorsion entwickelt sich mitunter erst im Laufe der Jahre etwa eine Sekundärarthose, welche Sie außer Stande setzt, Ihrer bisherigen Tätigkeit weiter nachzugehen. Jahre oder Jahrzehnte nach dem Unfall haben Sie kaum mehr eine Chance, den jetzigen Zustand dem damaligen Unfallgeschehen rechtlich zuzuordnen und entsprechende leistungen von der Berufsgenossenschaft zu erhalten, wenn beim damaligen Anerkennungsbescheid geschlampt wurde.
Die festzustellende MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) ist Grundlage für die Bemessung der Höhe der Verletztenrente, die erst ab einer MdE von mindestens 20 einsetzt.
Beachten Sie: Mehrere Unfallfolgen mit einer MdE von lediglich 10, welche für sich alleine betrachtet nicht zu berenten wären können zusammengefasst werden, so dass sich ledtzlich doch ein Rentenanspruch ergibt. Es lohnt sich also, auch kleinere Unfälle zu melden und gegenüber der Berufsgenossenschaft hartnäckig auf die Feststellung einer MdE zu drängen. Berufsgenossenschaften hingegen fahren die Strategie, solche Unfälle zu bagatellisieren und keinerlei Feststellungen zu treffen.
Bei Unfällen mit Beteiligung der Schulter kommt es häufig zu einer Schädigung der Rotatorenmanschette (einer Muskelgruppe, welche maßgeblich für Hebebewegungen und Drehbewegungen des Armes zuständig ist).
Veletzungen in diesem Bereich bereiten den Geschädigten in aller Regel nicht nur erhebliche gesundheitliche Probleme und stellen leider häufig auch die gesamte bisherige berufliche Existenz in Frage, sondern sind problematisch auch in der juristischen Anerkennung und Durchsetzung entsprechender Ansprüche sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Unfallversicherung.
Problematisch ist mitunter in der gesetzlichen Unfallversicherung bereits die Anerkennung als Unfallschaden als solchem, da entsprechende Schädigungen auch bei nicht beruflich bedigten Tätigkeiten und Ereignissen eintreten können (Hebe- und Tragevorgänge sowie Stürze im privaten Bereich) und die gesetzliche Unfallversicherung hierfür nicht zuständig ist.Sollte sich eine Schädigung während der Arbeit nicht mehr leugnen lassen ist es mit einer Anerkennung als Arbeitsunfall immer noch nicht weit her: Antragsteller sich müssen sich vielmehr häufig, aber nicht selten völlig zu Unrecht den Einwand der Gelegenheitsursache entgegenhalten lassen.
Eine Gelegenheitsursache nimmt die Rechtsprechung an, wenn eine bestehende Krankheit oder Krankheitsursache bereits so ausgeprägt war, dass der durch das Unfallereignis angeblich verursachte Gesundheitsschaden wahrscheinlich in etwa zu derselben Zeit und in etwa im selben Umfang auch bei den Belastungen des täglichen Lebens oder gänzlich ohne äüßere Einwirkung entständen wäre.
Verschärft wird die Problematik noch dadurch, dass nach der medizinischen Fachliteratur nur einige eng begrenzte Geschehens- und Unfallabläufe dazu geeignet sind, Schädigungen an der Rotatorenmanschette hervorzurufen und der betroffene Bereich der Rotatorenmanschette spätestens ab dem dreissigsten Lebensjahr degenarativen Veränderungen unterliegt, welche in aller Regel zunächst gar nicht bemerkt werden, aber dennoch zu einer verstärkten Anfälligkeit für einen Schadenseitritt führen.
Damit ist dann ein weiteres Einfallstor für den Erlass eines Ablehnungsbescheides oder zumindest einer Herabbemessung der Entschädigungsleistung der Vorschaden.
Im Rahmen einer Entscheidung aus dem Recht der privaten Unfallversicherung hat das OLG Celle in einer Entscheidung aus 2009 versucht, die Dinge wieder etwas ins rechte Lot zu rücken. Die Leitsätze lauten wie folgt:
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Nachweis der Ursächlichkeit eines Unfalls für die dadurch bedingte Gesundheitsschädigung zu führen (§ 1 III AUB 94). Dieser Nachweis kann nach sachverständiger Beratung auch dann geführt sein, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Spaziergang auf die Schulter gestürzt ist und erst bei einer etwa 6 Monate später erfolgten Kernspintomographie eine Rotatorenmanschettenruptur festgestellt wird, soweit feststeht, dass es in der Zwischenzeit nicht zu einem weiteren Trauma gekommen ist.
2. Eine Rotatorenmanschettenruptur kann ausnahmsweise auch durch einen Sturz auf die Schulter mitverursacht sein, wenn bereits eine degenerativ verlaufende Verschleißerscheinung vorlag.
3. Eine Kürzung des Anspruchs nach § 8 AUB 94 kommt bei einem alterstypischen normalen Verschleißzustand nicht in Betracht. Ein im Unfallzeitpunkt 72jähriger Versicherungsnehmer kann daher eine ungekürzte Zahlung aus der Unfallversicherung erhalten, wenn bei ihm der Anteil der degenerativen Vorschäden an den Unfallfolgen 80 % beträgt, es sich nach sachverständiger Einschätzung hierbei aber um eine alterstypische Abnutzung handelt.