Dieses definiert in § 1 ein anspruchsvolles Ziel:
Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Die Umsetzung dieses Zieles erfolgt weitgehend über den
Versorgungsämter gehen bei prothetischer Versorgung, etwa einer Kniegelenksprothese oder Hüftgelenksprothese häufig ohne weiteres von einem optimalen Resultat der Operation, d. h. einem optimalen Sitz der Prothese und optimalen Verhältnissen hinsichtlich Beweglichkeit und Belastbarkeit aus. Die Folgen sind ein viel zu niedriger Grad der Behinderung und oftmals die fehlerhafte Ablehnung beantragter Merkzeichen (Merkzeichen G, Merkzeichen aG).
Entscheidend sind die
(und das, was die Rechtsprechung der Sozialgerichte daraus gemacht hat).
In den Anhaltpunkten bzw. denDen gesamten Text der Versorungsmedizinischen Grundsätze finden Sie unter www.versorgungsmedizinische-grundsaetze.de.
Die Höhe des Grades der Behinderung bestimmt sich nicht nur nach medizinischen, sondern auch nach juristischen Gesichtspunkten. Aus diesem Grund können Ihre behandelnden Ärzte auch keine abschließende oder auch nur annähernd verlässiche Einschätzung dazu abgeben, ob es sich für Sie lohnt, einen Erstantrag oder aber etwa einen Verschlimmerungsantrag zu stellen. Ärzte wissen nicht alles, auch sie häufig anderer Auffassung sind. Darüber hinaus sind viele Ärzte nicht glücklich über einen Patienten, der ein Verfahren wegen des Grades der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz (SGB 9) betreiben möchte.
Sowohl die Erstellung eines Befundscheins für das Versorgungsamt als auch die Abgabe einer sachverständigen Zeugenauskunft an das Sozialgericht durch die Ärzte verursacht bei diesen einen gewissen Aufwand.
Wie erfolgt die Antragstellung? Müssen irgendwelche Unterlagen beigebracht werden?
Es müssen keine Unterlagen von Ihnen zusammengetragen werden. Ausreichend ist das Ausfüllen eines Antragsformulars und die Angabe der behandelnden Ärzte. Das Versorgungsamt schreibt diese Ärzte an und ersucht diese um die Abgabe von Befundberichten, die sodann ausgewertet werden. Hiernach ergeht der Bescheid über den Grad der Behinderung.
Wie oben schon ausgeführt sind diese Bescheide sehr häufig falsch. Zurückzuführen ist dieses sowohl auf die extrem restriktive Beurteilungspraxis der Versorgungsämter als auch darauf, dass Antragsteller häufig Befunde vergessen oder aber deshalb beim Antrag weglassen, weil sie die Befunde für unerheblich halten.
Es ist daher sinnvoll, einen Fachanwalt für Sozialrecht bereits mit der Stellung des Antrags zu beauftragen, spätestens dann aber hinzuzuziehen wenn der Bescheid eingetroffen ist!
Selbstverständlich vertreten wie Sie auch im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren vor dem Sozialgericht, der Berufung vor dem Landessozialgericht und ggf. auch im Rahmen der Revision vor dem Bundessozialgericht.
Im Folgenden finden Sie die Bewertung einzelner häufig gegebener Erkrankungsgruppen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die von den Anhaltspunkten / Versorgungsmedizinischen Grundsätzen erfassten Erkrankungen und Beeinträchtigungen sind wesentlich umfangreicher als der hier wiedergegebene Auszug):
Eine führende Rolle beanspruchen hier zunächst einmal Hier das Bewertungsschema der Anhaltspunkte / Versorgungsmedizinischen Grundsätze für
ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität . . . . . . . . . . 0
mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurzdauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) . . . . . . . . . . 10mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) . . . . . . . . . . 20
mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) . . . . . . . . . . 30mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten . . . . . . . . . . 30 – 40
mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfaßt [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb]) . . . . . . . . . . 50 – 70bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit . . . . . . . . . . 80 – 100
Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallserscheinungen – oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose – sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen (siehe Nummer 18 Absatz 8) können auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallserscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) GdB/MdEWerte über 30 in Betracht kommen.
Kniescheibenbruch
nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung des Streckapparates. . . . . . .10Habituelle Kniescheibenverrenkung
seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr). . . . . . 0 – 10Bewegungseinschränkung im Kniegelenk
geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90) einseitig . . . . . . . . . . 0 – 10Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia patellae Stadium II – IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen einseitig
ohne Bewegungseinschränkung . . . . . . . . . .10 – 30Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich
leicht . . . . . . . . . . 0 – 10Gesichtsneuralgien
(z. B. Trigeminusneuralgie) leicht (seltene, leichte Schmerzen) . . . . . . . . . . 0 – 10
Echte Migräne
je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen (vegetative Störungen, Augensymptome, andere zerebrale Reizerscheinungen) leichte Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) . . . 0 – 10einseitig
kosmetisch nur wenig störende Restparese . . . . . 0 – 10 ausgeprägtere Restparese oder Kontrakturen . . . . . 20 – 30 komplette Lähmung oder entstellende Kontraktur . . . . 40beidseitig komplette Lähmung . . . . . . . 50
ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung . . . . 30 – 40
deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung . . . 50 – 70
schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität . . 80 – 100
Andere extrapyramidale Syndrome – auch mit Hyperkinesen – sind analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten; bei lokalisierten Störungen (z. B. Torticollis spasmodicus) sind niedrigere GdB/MdE-Grade als bei generalisierten (z. B. choreatische Syndrome) in Betracht zu ziehen.Narkolepsie
Je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der Symptome (Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, automatisches Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen, Schlaflähmungen – häufig verbunden mit hypnagogen Halluzinationen) sind im allgemeinen GdB/MdE-Grade von 50 bis 80 anzusetzen. Selten kommen auch GdB/MdE-Grade von 40 (z. B. bei gering ausgeprägter Tagesschläfrigkeit in Kombination mit seltenen Schlaflähmungen und hypnagogen Halluzinationen) oder auch über 80 (bei ungewöhnlich starker Ausprägung) in Betracht.Stärker behindernde Störungen
mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit
(z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische,
asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit
Krankheitswert, somatoforme Störungen) . . .30 – 40
Die in der GdB/MdE-Tabelle enthaltenen GdB/MdE-Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.
Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen, außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, verbunden, so kann der GdB/MdE-Grad entsprechend höher bewertet werden.Ohrgeräusche (Tinnitus)
ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen . . . . . . 0 – 10Menière-Krankheit
ein bis zwei Anfälle im Jahr . . .0 – 10> häufigere Anfälle, je nach Schweregrad. . . 20 – 40> mehrmals monatlich schwere Anfälle . . . 50> Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten.Chronische Mittelohrentzündung
ohne Sekretion oder einseitige zeitweise Sekretion . . . . . 01. ohne wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles Gehen [7-8 km/h], schwere körperliche Arbeit), keine Einschränkung der Solleistung bei Ergometerbelastung;
bei Kindern und Säuglingen (je nach Alter) beim Strampeln, Krabbeln, Laufen, Treppensteigen keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung, keine Tachypnoe, kein Schwitzen . . . 0 – 102. mit Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Meßdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten);
bei Kindern und Säuglingen Trinkschwierigkeiten, leichtes Schwitzen, leichte Tachy- und Dyspnoe, leichte Zyanose, keine Stauungsorgane, Beschwerden und Auftreten pathologischer Meßdaten bei Ergometerbelastung mit 1 Watt/kg Körpergewicht . . . . .20 – 403. mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Meßdaten bei bei Kindern und Säuglingen deutliche Trinkschwierigkeiten, deutliches Schwitzen, deutliche Tachy- und Dyspnoe, deutliche Zyanose, rezidivierende pulmonale Infekte, kardial bedingte Gedeihstörungen, Beschwerden und Auftreten pathologischer Meßdaten bei Ergometerbelastung mit 0,75 Watt/kg Körpergewicht . . . . . .50 – 70
mit gelegentlich auftretenden vorübergehenden schweren Dekompensationserscheinungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 804. mit Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz, z. B. auch bei fixierter pulmonaler Hypertonie); bei Kindern und Säuglingen auch hypoxämische Anfälle, deutliche Stauungsorgane, kardiale Dystrophie . . . . . . . 90 – 100
Häufig lehnen die Versorgungsämter die beantragten Merkzeichen zu Unrecht ab. Die gesetlichen Vorgaben und die Formulierungen und den Anhaltspunkten sind zum Teil außerordentlich unbestimmt.