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ANWALTSKANZLEI
DOTTERWEICH & BÖHLER
REHABILITATION

§ 9 des sechsten Buches zum Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung) lautet wie folgt:



Hinter dem Begriff der

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

verbirgt sich die klassische

Kur,

hinter dem Begriff der

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

die

Umschulung.



Die Probleme beginnen häufig bei den weiteren persönlichen und auch versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Maßnahme zur Rehabilitation.

§ 10 des sechsten Buches zum Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung) bestimmt etwas hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen:

Die meisten Ablehnungsbescheide auf Anträge zur Rehabilitation stützen sich auf § 10 SGB VI - sehr häufig zu Unrecht.

Es lohnt sich, gegen solche Ablehnungsbescheide vorzugehen.


Die Leistungsträger haben erhebliche Probleme damit, mit den in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffen richtig, das heisst entsprechend der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Sozialgerichte umzugehen.
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