Wenigstens 1/3 der Beschäftigten sind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit bis zum gesetzlichen Rentenalter auszuüben.
Soweit es in diesem Fall gelingt, aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten, ist diese von vorneherein auf die Hälfte begrenzt (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) oder aber zumindest mit Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme versehen.
Die ohnehin nicht sonderlich üppig ausgestattete gesetzliche Rente ist daher häufig nicht in der Lage , den bisherigen Lebensstandard oder auch nur ein einigermaßen erträgliches Auskommen zu sichern.
Es ist daher nicht nur sinnvoll, sondern sogar dringend dazu anzuraten, rechtzeitig eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen.
Sie müssen auch hier damit rechnen, dass ihr Leistungsantrag von der Versicherungsgesellschaft kritischst geprüft wird.
Dies beginnt bereits damit, dass geprüft wird, ob Sie nicht etwa beim Abschluss der Versicherung irgendwelche Vorerkrankungen nicht angegeben haben.
Eine weitere Hürde zur Erlangung von Versicherungsleistungen besteht dann auch hier in der Prüfung des noch vorhandenen Restleistungsvermögens und der Frage, ob auch nach Maßgabe der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit eingetreten ist oder nicht.
Hier stellt sich auch die Frage danach, ob eine Verweisungsklausel im Vertrag enthalten ist, d.h. der Versicherer Sie gegebenenfalls auch auf eine andere Tätigkeit verweisen darf.
Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Rechtsbereich ist dann die Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit die einmal festgestellte Berufsunfähigkeit wieder dadurch entfallen ist, dass zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden oder aber eine neue Tätigkeit ergriffen wurde.
In all diesen Fällen sollten Sie nicht als Amateur mit Ihrer Versicherungsgesellschaft diskutieren, sondern anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
1. Berufsunfähigkeit tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der bedingungsgemäß maßgeblichen (hier 50%igen) Arbeitskraft erwarten ließ. Maßgeblich ist dabei weder der Zeitpunkt des Eintritts der Ausgangserkrankung oder der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten, sondern, wann nach sachverständiger Einschätzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig behandelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen Zustand des Versicherungsnehmers als gegeben angesehen hätte, der keine Besserung erwarten ließ.
2. Da es in der psychiatrisch psychotherapeutischen Diagnostik keine verlässliche Methode gibt, Störungen von Befinden und Erleben durch bestimmte Messergebnisse zu objektivieren, kommt es zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Versicherten wegen einer psychischen Erkrankung wesentlich auf seinen psychischen Befund, der sich aus den Angaben des Versicherten zu seinem Erleben und Befinden ergibt sowie auf die Beobachtung seines Verhaltens an.
Zum Nachweis der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, wenn das Antragsformular vom Versicherungsvermittler ausgefüllt worden ist.
1. Wird ein Auszubildender gegen Berufsunfähigkeit versichert, ist der Berufsbegriff auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen.
2. Für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit ist nicht zwischen der Ausbildungs- und der Ausübungsphase zu unterscheiden. Ist der Versicherte nach abgeschlossener Ausbildung den Anforderungen seines Berufes nicht gewachsen, kann der Versicherer deshalb nicht geltend machen, er übe jetzt einen - verglichen mit der Tätigkeit als Auszubildender - anderen Beruf aus, dem er zu keiner Zeit "in gesunden Tagen" nachgegangen sei.
1. Bei einer Krankentagegeldver-
sicherung ist es grundsätzlich der Versicherungsnehmer, der Eintritt und Fortdauer bedingungs-
gemäßer Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat; die Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach § 4 (7) MB/KT 1978 reicht dafür nicht aus.
2. Hingegen ist es Aufgabe des Versicherers, darzulegen und zu beweisen, dass seine Leistungspflicht zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt wegen Berufsunfähigkeit der versicherten Person geendet hat.
3. Zu den Anforderungen an die Prognose, ob die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist.