ANWALTSKANZLEI
DOTTERWEICH & BÖHLER

Wenigstens 1/3 der Beschäftigten sind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit bis zum gesetzlichen Rentenalter auszuüben.

Soweit es in diesem Fall gelingt, aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten, ist diese von vorneherein auf die Hälfte begrenzt (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) oder aber zumindest mit Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme versehen.

Die ohnehin nicht sonderlich üppig ausgestattete gesetzliche Rente ist daher häufig nicht in der Lage , den bisherigen Lebensstandard oder auch nur ein einigermaßen erträgliches Auskommen zu sichern.

Es ist daher nicht nur sinnvoll, sondern sogar dringend dazu anzuraten, rechtzeitig eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen.

Sie müssen auch hier damit rechnen, dass ihr Leistungsantrag von der Versicherungsgesellschaft kritischst geprüft wird.

Dies beginnt bereits damit, dass geprüft wird, ob Sie nicht etwa beim Abschluss der Versicherung irgendwelche Vorerkrankungen nicht angegeben haben.

Eine weitere Hürde zur Erlangung von Versicherungsleistungen besteht dann auch hier in der Prüfung des noch vorhandenen Restleistungsvermögens und der Frage, ob auch nach Maßgabe der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit eingetreten ist oder nicht.

Hier stellt sich auch die Frage danach, ob eine Verweisungsklausel im Vertrag enthalten ist, d.h. der Versicherer Sie gegebenenfalls auch auf eine andere Tätigkeit verweisen darf.

Ein weiterer Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Rechtsbereich ist dann die Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit die einmal festgestellte Berufsunfähigkeit wieder dadurch entfallen ist, dass zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden oder aber eine neue Tätigkeit ergriffen wurde.

In all diesen Fällen sollten Sie nicht als Amateur mit Ihrer Versicherungsgesellschaft diskutieren, sondern anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.