ANWALTSKANZLEI
DOTTERWEICH & BÖHLER
ARBEITSLOSENGELD II

Ein überaus streitintensives Feld bei dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) ist die

Übernahme der Wohnkosten.


Problempunkte können unter anderem sein Wer erstmals Leistungen nach dem SGB II beantragen muß wird in aller Regel mit Schreiben der Leistungsträger konfrontiert, wonach die Höhe der Kosten der Unterkunft zu hoch seien und daher in der aktuellen Höhe nur noch für einen kurzen Übergangszeitraum übernommen werden könnten. Argumentiert wird hierbei sowohl mit der Größe der bisherigen Wohnung als auch der Höhe der Miete.

Ob tatsächlich die bisherige Wohnung zu groß oder zu teuer ist, sollte stets kritisch hineterfragt werden. Hier werden sehr viele Fehler gemacht. Die behördlichen Vorstellungen über die Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum sind außerdem mitunter ohnehin nicht nachvollziehbar. Im Einelfall kann ein Umzugsverlangen aus persönlichen (auch gesundheitlichen) Gründen unzulässig sein.

Im Zweifel sollte gegen entsprechende Bescheide rechtzeitig Widerspruch eingelegt und letztlich auch Klage zum Sozialgericht eingereicht werden. Ein Fachanwalt für Sozialrecht ist hier der richtige Ansprechpartner.

Die Vorstellungen der ARGE über angemessenen Wohnraum sind manchmal sehr eigenwillig.

Weiterer Schwerpunkt an Problemlagen im SGB II sind alle Fragen der

Bedarfsgemeinschaft

sowie der Anrechnung / Verwertbarkeit von

Einkommen und Vermögen,

Steuererstattungen, Abfindungen, Schmerzensgeld

und der Berücksichigung von

Darlehen und Schenkungen