Ein überaus streitintensives Feld bei dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) ist die
Ob tatsächlich die bisherige Wohnung zu groß oder zu teuer ist, sollte stets kritisch hineterfragt werden. Hier werden sehr viele Fehler gemacht. Die behördlichen Vorstellungen über die Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum sind außerdem mitunter ohnehin nicht nachvollziehbar. Im Einelfall kann ein Umzugsverlangen aus persönlichen (auch gesundheitlichen) Gründen unzulässig sein.
Im Zweifel sollte gegen entsprechende Bescheide rechtzeitig Widerspruch eingelegt und letztlich auch Klage zum Sozialgericht eingereicht werden. Ein Fachanwalt für Sozialrecht ist hier der richtige Ansprechpartner.Die Vorstellungen der ARGE über angemessenen Wohnraum sind manchmal sehr eigenwillig.